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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 12.02.2003, Aktenzeichen: C-23/02 



EUGH – Aktenzeichen: C-23/02

Beschluss vom 12.02.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem in seinem Hoheitsgebiet wohnenden Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit den Anspruch auf eine Alterszulage, die den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung erhöht, allein mit der Begründung zu versagen, dass kein internationales Übereinkommen die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten vorsehe, die der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt habe, während für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind, eine solche Voraussetzung nicht besteht.

Diese Bestimmung, die unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die Rechtsbürger, auf die sie anwendbar ist, vor den nationalen Gerichten auf sie berufen können, verbietet nämlich jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der marokkanischen Wanderarbeitnehmer und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind oder waren. Dieses Verbot impliziert, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Abkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten. Es ist daher als mit diesem Verbot unvereinbar anzusehen, wenn auf die von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens erfassten Personen nicht nur das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats angewandt wird, sondern auch jede andere Voraussetzung, die für die Inländer nicht gilt, wie die in der nationalen Regelung über die Alterszulage, die den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung erhöht, vorgesehene Voraussetzung, wonach die Berücksichtigung der im Ausland geleisteten Arbeit nur für ausländische und staatenlose Arbeitnehmer vom Bestehen eines internationalen Übereinkommens abhängig ist.

( vgl. Randnrn. 22, 30-33, 41 und Tenor )
Rechtsgebiete:Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, Verfahrensordnung
Vorschriften:Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko Art. 41, Verfahrensordnung Art. 104 § 3,
Stichworte:Völkerrechtliche Verträge - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - In einem Mitgliedstaat beschäftigte marokkanische Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Gleichbehandlung - Weigerung, einem arbeitslosen marokkanischen Arbeitnehmer eine Alterszulage, die die Arbeitslosenunterstützung erhöhen soll, zu gewähren, weil es an einem internationalen Übereinkommen fehlt, das die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat abgelegten Beschäftigungszeiten vorsieht - Unzulässigkeit, , (Kooperationsabkommen EWG-Marokko, Artikel 41 Absatz 1),

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