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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 11.12.1984, Aktenzeichen: 270/84 R 



EUGH – Aktenzeichen: 270/84 R

Beschluss vom 11.12.1984


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS KOMMT NUR IN BETRACHT , WENN IHRE NOTWENDIGKEIT NACH DEN UMSTÄNDEN , DIE ZUR BEGRÜNDUNG EINES DARAUF GERICHTETEN ANTRAGS VORGETRAGEN WERDEN , IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT IST. DARÜBER HINAUS MÜSSEN SOLCHE ANORDNUNGEN IN DEM SINNE DRINGLICH SEIN , DASS IHR ERLASS UND IHR WIRKSAMWERDEN SCHON VOR DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ZUR HAUPTSACHE ERFORDERLICH SIND , DAMIT DIE PARTEI , DIE SIE BEANTRAGT , KEINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ERLEIDET. SCHLIESSLICH MÜSSEN SIE IN DEM SINNE VORLÄUFIG SEIN , DASS SIE DIE ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE NICHT VORWEGNEHMEN.
Stichworte:VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VORAUSSETZUNGEN, , ( VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 83 PAR 2 ),

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