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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 11.11.2003, Aktenzeichen: C-488/01 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-488/01 P

Beschluss vom 11.11.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen können in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Denn wenn Rechtsmittelführer ihr Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen könnten, würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen. Aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes geht jedoch hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Wenn daher der Rechtsmittelführer einen Rechtsmittelgrund vorbringt, ohne Gründe dafür anzuführen, dass das Gericht durch die Zurückweisung seiner im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente einen Rechtsfehler begangen haben soll, sondern sich auf ein erneutes Vorbringen dieser Argumente beschränkt, ist dieser Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

( vgl. Randnrn. 39-42 )

2. Aus Artikel 180 der Geschäftsordnung des Parlaments geht klar hervor, dass dieses, gegebenenfalls durch Anrufung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, für die Überwachung der fehlerfreien Anwendung und Auslegung der Geschäftsordnung zuständig ist.

( vgl. Randnrn. 45-48 )

3. Das Rechtsmittel ist gemäß den Artikeln 225 EG und 58 der Satzung des Gerichtshofes auf die Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt. Daher ist, vorbehaltlich der Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln, allein das Gericht für die Feststellung und Bewertung der rechtserheblichen Tatsachen und die Bewertung der ihm vorgelegten Beweismittel zuständig.

( vgl. Randnr. 53 )

4. Wenn eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind aber die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über erörtertes Vorbringen beschränkt.

( vgl. Randnr. 76 )
Rechtsgebiete:EG, EG-Satzung, Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und über die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion
Vorschriften:EG Art. 242, EG Art. 225, EG-Satzung Art. 49, Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und über die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion Art. 29 Abs. 1, Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und über die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion Art. 180 Abs. 1,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Fehlende Bezeichnung des geltend gemachten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit, , (Artikel 225 EG, Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 2. Parlament - Befugnisse - Anwendung und Auslegung seiner Geschäftsordnung, , (Geschäftsordnung des Parlaments, Artikel 180), , 3. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verstoß gegen allgemeine Grundsätze, , (Artikel 225 EG, Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1), , 4. Rechtsmittel - Gründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit, , (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58),

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