JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 11.11.1987, Aktenzeichen: 205/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg ZU DER GRUPPE VON WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN, DIE DAS RECHT HABEN, EINE VERORDNUNG ÜBER DIE EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN DIREKT VOR DEM GERICHTSHOF MIT EINER NICHTIGKEITSKLAGE ANZUFECHTEN, GEHÖRT NICHT DER AUSSCHLIESSLICHE IMPORTEUR DER VON DIESEN ZÖLLEN BETROFFENEN ERZEUGNISSE, DER MIT DEM AUSFÜHRER NICHT GESCHÄFTLICH VERBUNDEN IST UND DESSEN WIEDERVERKAUFSPREISE BEI DER BERECHNUNG DER DUMPINGSPANNE NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN SIND, SELBST WENN ER AN DEN AUFEINANDERFOLGENDEN ABSCHNITTEN DER DEM ERLASS DER VERORDNUNG VORANGEGANGENEN ERMITTLUNGEN TEILGENOMMEN HAT. |
| Stichworte: | NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - MASSNAHMEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - ALLEINIMPORTEUR, , ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 ABSATZ*2, VERORDNUNG NR. 2176/84 DES RATES, ARTIKEL 2 ABSATZ*8, VERORDNUNG NR. 3019/86 DER KOMMISSION ), |
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