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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 11.07.1996, Aktenzeichen: C-397/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-397/95 P

Beschluss vom 11.07.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wenn sich alle vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Gründe auf Umstände beziehen, über die durch ein Urteil des Gerichts endgültig entschieden worden ist, das Gegenstand eines vom Gerichtshof zurückgewiesenen Rechtsmittels war.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, VerfO
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 49, VerfO Art. 114 Abs. 1,
Stichworte:Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Gründe, die sich auf Umstände beziehen, über die durch ein Urteil des Gerichts endgültig entschieden worden ist, das Gegenstand eines vom Gerichtshof zurückgewiesenen Rechtsmittels war - Rechtskraft - Zurückweisung, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 52),

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