JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 11.07.1996, Aktenzeichen: C-397/95 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wenn sich alle vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Gründe auf Umstände beziehen, über die durch ein Urteil des Gerichts endgültig entschieden worden ist, das Gegenstand eines vom Gerichtshof zurückgewiesenen Rechtsmittels war. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, VerfO |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 49, VerfO Art. 114 Abs. 1, |
| Stichworte: | Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Gründe, die sich auf Umstände beziehen, über die durch ein Urteil des Gerichts endgültig entschieden worden ist, das Gegenstand eines vom Gerichtshof zurückgewiesenen Rechtsmittels war - Rechtskraft - Zurückweisung, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 52), |
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