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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 11.07.1996, Aktenzeichen: C-148/96 P(R) 



EUGH – Aktenzeichen: C-148/96 P(R)

Beschluss vom 11.07.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes, nach dem Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sind und jede Tatsachenwürdigung ausgeschlossen ist, gilt auch für Rechtsmittel, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 dieser Satzung gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind.

2. Aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Beschlusses sowie das rechtliche Vorbringen, auf das der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses gestützt wird, genau bezeichnet sein müssen.

Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, zu der der Gerichtshof nach Artikel 49 der EG-Satzung nicht befugt ist.

3. Entscheidet das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, so kann von ihm nicht verlangt werden, daß es ausdrücklich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe dieses Verfahrens erörtert worden sind. Es genügt, daß die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluß schlüssig rechtfertigen und es dem Gerichtshof ermöglichen, diesen zu überprüfen.
Rechtsgebiete:EG-Satzung, EuGH-Verfahrensordnung, EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, EG-Satzung Art. 50 Abs., EG-Satzung Art. 51, EG-Satzung Art. 51 Abs. 1, EuGH-Verfahrensordnung Art. 112 § 1 Buchst. c, EG-Vertrag Art. 168a,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Anwendung auf Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 50 Absatz 2 und 51 Absatz 1), , 2. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 3. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Unzureichende Begründung - Anwendung bei Beschlüssen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind,

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