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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 11.07.1995, Aktenzeichen: C-266/94 



EUGH – Aktenzeichen: C-266/94

Beschluss vom 11.07.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das vorprozessuale Verfahren des Artikels 169 des Vertrages soll dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen.

Sein ordnungsgemässer Ablauf stellt eine durch den Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Staates, sondern auch dafür dar, daß sichergestellt ist, daß das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat. Nur auf der Grundlage eines ordnungsgemässen vorprozessualen Verfahrens kann der Gerichtshof nämlich im kontradiktorischen Verfahren entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die genau bezeichneten Verpflichtungen verstossen hat, deren Verletzung von der Kommission geltend gemacht wird.

Eine von der Kommission erhobene Vertragsverletzungsklage ist demzufolge offensichtlich unzulässig, wenn sich herausgestellt hat, daß in der der Klage vorausgehenden mit Gründen versehenen Stellungnahme Informationen über von dem betroffenen Mitgliedstaat zur Erfuellung seiner Verpflichtungen erlassene Vorschriften nicht berücksichtigt worden sind, die dieser Staat der Kommission auf die schriftliche Aufforderung zur Äusserung hin übermittelt hat.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Verfahrensordnung
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 169, Verfahrensordnung Art. 92 § 1,
Stichworte:Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Zweck - Mit Gründen versehene Stellungnahme, in der auf die schriftliche Aufforderung zur Äusserung hin übermittelte Angaben nicht berücksichtigt werden - Fehler, der die Klage offensichtlich unzulässig macht, , (EG-Vertrag, Artikel 169),

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