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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 11.07.1979, Aktenzeichen: 60-79 



EUGH – Aktenzeichen: 60-79

Beschluss vom 11.07.1979


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EIN VERBAND WIRD IN SEINER EIGENSCHAFT ALS REPRÄSENTANT EINER UNTERNEHMERGRUPPE VON EINER DIE ALLGEMEINEN INTERESSEN DIESER GRUPPE BERÜHRENDEN MASSNAHME NICHT INDIVIDÜLL BETROFFEN.

2. EINE VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG EINER ANDEREN VERORDNUNG KANN NICHT ALS AN EINE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON ZU RICHTENDER RECHTSAKT IM SINNE VON ARTIKEL 175 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN.
Rechtsgebiete:Verfahrensordnung, EWG-Vertr.
Vorschriften:Verfahrensordnung Art. 91 Abs. 3, EWG-Vertr.Art. 173, EWG-Vertr.Art. 175,
Stichworte:1. ANFECHTUNGSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - VERBAND VON WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN - ANFECHTUNG EINER MASSNAHME , DIE DIE ALLGEMEINEN INTERESSEN DIESER GRUPPE BERÜHRT - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 ABSATZ 2 ), , 2. UNTÄTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - BEGEHRTER RECHTSAKT - VERORDNUNG - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 175 ABSATZ 3 ),

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