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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 11.05.2000, Aktenzeichen: C-428/98 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-428/98 P

Beschluss vom 11.05.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Erklärt das Gericht eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) zurückgewiesen wird, mit der Begründung für nichtig, daß die Gründe, die die Kommission in der streitigen Entscheidung vorgebracht habe, die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausschließen könnten, so bedeutet dies nicht, daß das Gericht einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung festgestellt hat. Da die in Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle dem Gericht nämlich keine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verleiht, wie sie von den Gemeinschaftsgerichten auf der Grundlage von Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) ausgeübt wird, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die streitige Entscheidung durch eine andere Entscheidung zu ersetzen oder abzuändern.

Wenn das Gericht, wie es seine Aufgabe im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag ist, lediglich geprüft hat, ob die Argumentation der Kommission stichhaltig war, ist das Rechtsmittel, das darauf gestützt wird, daß das Gericht durch die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag festgestellt habe, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. (vgl. Randnrn. 24-31)
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zurückgewiesen wird - Keine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Rechtsmittel, das darauf gestützt wird, daß die Nichtigerklärung der Entscheidung durch das Gericht bedeute, daß ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt worden sei - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, , (EG-Vertrag, Artikel 86 und 172 [jetzt Artikel 82 EG und 229 EG] sowie Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]),

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