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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 11.04.1989, Aktenzeichen: 1/88 S. A 



EUGH – Aktenzeichen: 1/88 S. A

Beschluss vom 11.04.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Jede Pfändungsmaßnahme bei den Gemeinschaften kann unter bestimmten Umständen das Funktionieren und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften behindern, so daß bei Einwänden des betroffenen Organs eine Ermächtigung des Gerichtshofes erforderlich ist.

Wenn der Gerichtshof über die Erteilung einer solchen Ermächtigung zu entscheiden hat, beschränkt sich seine Zuständigkeit auf die Prüfung der Frage, ob die Pfändung im Hinblick auf die Wirkungen, die sie nach dem anwendbaren nationalen Recht entfaltet, geeignet ist, das ordnungsgemässe Funktionieren und die Unabhängigkeit der Europäischen Gemeinschaften zu behindern. Wenn das betroffene Organ oder Drittgläubiger zu der Annahme kommen sollten, ihre finanziellen Interessen könnten durch eine Pfändung oder durch deren teilweise Aufhebung verletzt werden, so können sie die Rechtsbehelfe einlegen, die ihnen das anwendbare nationale Recht zur Verfügung stellt.

Für eine Pfändung der Beträge, die die Gemeinschaften einem Mitgliedstaat als dem Eigentümer der von ihnen genutzten Gebäude als privatrechtlich vereinbarten Mietzins zu zahlen haben, kann die Ermächtigung erteilt werden, da sie im Unterschied zu den Zwangsmaßnahmen, die die Finanzierung der gemeinsamen Politiken oder die Durchführung von Aktionsprogrammen der Gemeinschaften betreffen, nicht geeignet ist, das Funktionieren der Gemeinschaften zu behindern.
Rechtsgebiete:Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
Vorschriften:Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 1,
Stichworte:Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Pfändung bei einem Organ - Einwände des betroffenen Organs - Erfordernis einer Ermächtigung des Gerichtshofes - Umfang der Zuständigkeit des Gerichtshofes - Pfändung der von einem Organ einem Mitgliedstaat als Mieten geschuldeten Beträge - Ermächtigung erteilt, , ( Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 1 ),

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