JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 11.03.1994, Aktenzeichen: C-6/94 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung kann die Aussetzung des Vollzugs nur angeordnet werden, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und wenn ferner die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird; eine solche Anordnung setzt ausserdem voraus, daß bei der Abwägung der betroffenen Belange mehr für als gegen eine solche Maßnahme spricht. Die Dringlichkeit eines Aussetzungsantrags ist danach zu beurteilen, ob es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf, um zu verhindern, daß der Partei, die die Aussetzung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Ist der Antrag auf die Aussetzung des Vollzugs einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls gerichtet, so genügt nicht die Berufung auf die mit der Einführung eines Antidumpingzolls untrennbar verbundenen Folgen, d. h. auf die Erhöhung des Preises der mit diesem Zoll belasteten Ware und den entsprechenden Rückgang der Anteile am Gemeinschaftsmarkt. Es ist nämlich gerade Zweck eines Antidumpingzolls, zum Ausgleich der festgestellten Dumpingspanne eine Erhöhung des Preises der betreffenden Ware herbeizuführen. Die Notwendigkeit der beantragten Anordnung kann daher nur durch den Nachweis glaubhaft gemacht werden, daß dem Antragsteller durch die Einführung des Antidumpingzolls in besonderer Weise ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Trägt ein Unternehmen lediglich vor, daß es von der Erhebung der vorläufigen Antidumpingzölle an nichts mehr exportiert habe, daß die Importeure sich anscheinend für Alternativbezugsquellen entschieden hätten und daß diese Situation zu seinem völligen Ausscheiden aus dem Markt der Gemeinschaft führen müsse, so erbringt es dadurch nicht den Nachweis eines solchen Schadens. Es erfuellt die ihm obliegende Beweispflicht nicht, wenn es lediglich Behauptungen oder Vermutungen aufgestellt und keinen Beleg für dieses tatsächliche Vorbringen beibringt sowie keine anderen Umstände vorträgt, die eventuell die Annahme rechtfertigen würden, daß der behauptete Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist und ihm in besonderer Weise entsteht. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Artikel 173 Absatz 4, EG-Vertrag Artikel 185, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Voraussetzungen - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Besonderer Schaden, , (EWG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2), |
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