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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 11.01.1996, Aktenzeichen: C-89/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-89/95 P

Beschluss vom 11.01.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Rechtsmittel ist nach Artikel 168a EG-Vertrag auf Rechtsfragen beschränkt; diese Beschränkung wird in Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes der EG näher bestimmt.

Das Rechtsmittel kann daher nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen; es ist folglich nur zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte.

2. Ebenso wie der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig ist, ist er grundsätzlich auch nicht dafür zuständig, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen berücksichtigt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erbracht und die allgemeinen Regeln und Rechtsgrundsätze der Beweislast sowie die Vorschriften über das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen.
Rechtsgebiete:EG-Satzung, EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, EG-Vertrag Art.168 a,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, Satzung des Gerichtshofes der EG, Artikel 51), , 2. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Würdigung der ordnungsgemäß erbrachten Beweise - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (Satzung des Gerichtshofes der EG, Artikel 51),

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