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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 10.09.1997, Aktenzeichen: C-248/97 P (R) 



EUGH – Aktenzeichen: C-248/97 P (R)

Beschluss vom 10.09.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Der Richter der einstweiligen Anordnung verfügt im Rahmen der Gesamtprüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs oder andere vorläufige Maßnahmen über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt.

Daher können im Rahmen eines Rechtsmittels, das gegen einen Beschluß eingelegt wurde, durch den ein Antrag auf einstweilige Anordnung wegen fehlender Dringlichkeit der beantragten Anordnung zurückgewiesen wurde, Rechtsmittelgründe, die sich auf die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung beziehen, die fehlende Dringlichkeit der Anordnung jedoch nicht in Frage stellen, nicht zu einer auch nur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.

4 Vom Richter der einstweiligen Anordnung kann nicht verlangt werden, daß er ausdrücklich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Verfahren der einstweiligen Anordnung erörtert worden sind. Es genügt, daß die von ihm angeführten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluß schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle ermöglichen.
Rechtsgebiete:EGV, EG-Satzung, EWG/EAGBeamtStat, ordnung (EG) Nr. 40/94, Beschluss ADM-97-3 über die Oganisation der Beschwerdekammern
Vorschriften:EGV Art. 168a, EG-Satzung Art. 50 Abs. 2, EWG/EAGBeamtStat Art. 90, EWG/EAGBeamtStat Art. 91, Verordnung (EG) Nr. 40/94, Beschluss ADM-97-3 über die Organisation der Beschwerdekammern,
Stichworte:1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung - Kumulativer Charakter der Voraussetzungen - Auswirkungen im Rahmen eines Rechtsmittels, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 2 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Unzureichende Begründung - Anwendung bei Beschlüssen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind,

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