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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 10.07.2001, Aktenzeichen: C-86/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-86/00

Beschluss vom 10.07.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus Artikel 234 EG ergibt sich, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt.

Das Amtsgericht Heidelberg kann daher in seiner Eigenschaft als das Handelsregister führende Behörde und im Rahmen eines Verfahrens, das eine Eintragung in dieses Register betrifft, den Gerichtshof nicht anrufen, wenn nichts darauf hin deutet, dass ein Rechtsstreit bei ihm anhängig ist. Es ist nämlich die erste Behörde, die über den Antrag auf Eintragung zu entscheiden hat, bezüglich dessen keine Entscheidung ergangen ist, gegen die ein Rechtsbehelf beim Amtsgericht eingelegt worden wäre.

( vgl. Randnrn. 11, 14-15 )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 234,
Stichworte:Vorabentscheidungverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 234 EG - Begriff - Amtsgericht, das in seiner Eigenschaft als das Handelsregister führende Behörde handelt und nicht im Rahmen eines Rechtsstreits entscheidet - Ausschluss, , (Artikel 234 EG),

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