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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 10.07.2001, Aktenzeichen: C-497/99 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-497/99 P

Beschluss vom 10.07.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der verfügende Teil einer Entscheidung der Kommission ist im Licht ihrer Begründung zu verstehen.

( vgl. Randnr. 15 )

2. Mit einem Rechtsmittel kann nach Artikel 225 Absatz 1 EG und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt werden. Der Gerichtshof ist nicht für die Feststellung des Sachverhalts zuständig. Außerdem ist er grundsätzlich nicht zuständig, die Beweismittel zu prüfen, auf die das Gericht diesen Sachverhalt gestützt hat. Es ist allein Aufgabe des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterläge.

( vgl. Randnrn. 39, 59 )

3. Die Untersuchung, ob die betreffenden Unternehmen eine kollektive Einheit auf einem bestimmten Markt darstellen, erfordert eine Prüfung der wirtschaftlichen Bindungen oder Faktoren, die diese Unternehmen verbinden; insbesondere ist zu prüfen, ob es zwischen ihnen wirtschaftliche Bindungen gibt, die es ihnen erlauben, gemeinsam unabhängig von ihren Konkurrenten, ihren Abnehmern und den Verbrauchern zu handeln.

( vgl. Randnr. 46 )
Rechtsgebiete:EG-Satzung, Entscheidung 97/624/EG, EGV, Beschluss 88//591/EGKS, EWG, Euratom
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, Entscheidung 97/624/EG, EGV Art. 86 (jetzt EGV Art. 82), Beschluss 88//591/EGKS, EWG, Euratom,
Stichworte:1. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Handlungen der Organe - Entscheidung - Begründung - Berücksichtigung, , 2. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung, , (Artikel 225 Absatz 1 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1), , 3. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Kollektive beherrschende Stellung - Begriff - Kollektive Einheit, , (Artikel 82 EG),

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