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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 10.06.1993, Aktenzeichen: C-41/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-41/92

Beschluss vom 10.06.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ist im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Handlung, deren Unterlassung Streitgegenstand ist, nach Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils erlassen worden, so ist der Gegenstand der Klage weggefallen, so daß sich die Hauptsache erledigt hat.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 138 Abs. 3,
Stichworte:Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Wegfall des Gegenstands der Klage - Erledigung der Hauptsache, , (EWG-Vertrag, Artikel 175),

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