JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 10.06.1993, Aktenzeichen: C-41/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ist im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Handlung, deren Unterlassung Streitgegenstand ist, nach Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils erlassen worden, so ist der Gegenstand der Klage weggefallen, so daß sich die Hauptsache erledigt hat. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 138 Abs. 3, |
| Stichworte: | Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Wegfall des Gegenstands der Klage - Erledigung der Hauptsache, , (EWG-Vertrag, Artikel 175), |
Um den Volltext vom EUGH – Beschluss vom 10.06.1993, Aktenzeichen: C-41/92 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 10.06.1993, C-41/92" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum