JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 10.05.2001, Aktenzeichen: C-345/00 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, mit denen dieser Antrag speziell begründet wird, genau bezeichnen. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das nicht einmal eine Argumentation enthält, mit der der Rechtsfehler, der dem angefochtenen Beschluss angeblich anhaftet, speziell aufgezeigt werden soll, sondern sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben. Ein Rechtsmittel kann sich allerdings auf eine bereits im ersten Rechtszug vorgetragene Argumentation stützen, um darzutun, dass das Gericht durch die Zurückweisung der Klagegründe und Argumente, die ihm der Rechtsmittelführer vorgetragen hat, das Gemeinschaftsrecht verletzt habe, so dass die im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut erörtert werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. ( vgl. Randnrn. 30-31 ) 2. Das in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellte Kriterium, das die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans, deren Adressat sie nicht ist, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Person von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist, stellt eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen die Gemeinschaftsgerichte jederzeit - auch von Amts wegen - prüfen können. Die Schwere des behaupteten Fehlers des betreffenden Organs oder die sich daraus ergebende Erheblichkeit der Beeinträchtigung in Bezug auf die Wahrung von Grundrechten würde es jedenfalls nicht erlauben, von der Anwendung der ausdrücklich im Vertrag festgelegten Zulässigkeitskriterien abzuweichen. Im Übrigen stellt zwar das den organisatorischen Aufbau der Gemeinschaft kennzeichnende Gleichgewicht der Gewalten eine grundlegende Garantie insbesondere auch für die Unternehmen und Unternehmensverbände, auf die der Vertrag Anwendung findet, dar; doch kann diese Feststellung nicht so ausgelegt werden, dass sie einen Rechtsweg für jede natürliche oder juristische Person eröffnet, nach deren Meinung die Handlung eines Gemeinschaftsorgans unter Verstoß gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts vorgenommen wurde, unabhängig von der Frage, ob diese Person von der betreffenden Handlung unmittelbar und individuell betroffen ist. ( vgl. Randnrn. 39-41 ) |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 1804/1999, Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, EGV |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, Verordnung (EG) Nr. 1804/1999, Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, EGV Art. 230 Abs. 4, |
| Stichworte: | 1. Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Vorbringen von Argumenten, die bereits vor dem Gericht vorgetragen worden sind - Unbeachtlich, , (EG, Artikel 225, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Unverzichtbare Prozessvoraussetzung - Schwere des Fehlers des betreffenden Organs - Unbeachtlich - Verletzung des institutionellen Gleichgewichts - Unbeachtlich, , (EG, Artikel 230 Absatz 4), |
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