JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 10.01.1995, Aktenzeichen: C-1/94 SA
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften dürfen die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein. Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, daß das Funktionieren und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften behindert werden. Erhebt indessen das betroffene Gemeinschaftsorgan gegen die Zwangsmaßnahme keine Einwände, nachdem ein Gläubiger beim Gerichtshof beantragt hat, die durch Artikel 1 des Protokolls gewährte Befreiung aufzuheben, so wird der Antrag auf Erteilung der Ermächtigung gegenstandslos und ist vom Gerichtshof nicht zu prüfen. |
| Stichworte: | Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur Pfändung bei einem Gemeinschaftsorgan - Keine Einwände des als Drittschuldner von der Pfändung betroffenen Organs - Gegenstandslosigkeit des Antrags, , (Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 1), |
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