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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 09.07.1998, Aktenzeichen: C-317/97 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-317/97 P

Beschluss vom 09.07.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen.

Ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, entspricht dieser Anforderung nicht und ist daher offensichtlich unzulässig; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.
Rechtsgebiete:EG-Satzung, EGV, Verfahrensordnung
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, EG-Satzung Art. 51 Abs. 1, EGV Art. 169, Verfahrensordnung Art. 112 § 1 c,
Stichworte:Rechtsmittel - Gründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c),

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