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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 09.04.2003, Aktenzeichen: C-424/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-424/01

Beschluss vom 09.04.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 2 der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, vorzusehen, dass eine für Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständige Instanz, die über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen entscheidet, die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Aufhebung einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, der mit der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung begründet wird, berücksichtigen muss oder darf, sofern die auf den Erlass dieser vorläufigen Maßnahmen anwendbaren nationalen Vorschriften nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die Vorschriften für entsprechende innerstaatliche Nachprüfungsverfahren und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

( vgl. Randnr. 33 und Tenor )
Rechtsgebiete:Richtlinie 89/665/EWG, Verfahrensordnung, Richtlinie 92/50/EWG
Vorschriften:Richtlinie 89/665/EWG, Verfahrensordnung § 3, Richtlinie 92/50/EWG Art. 104,
Stichworte:Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Vorläufige Maßnahmen - Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache durch die für Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (Richtlinie 89/665 des Rates, Artikel 2),

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