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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 09.04.1987, Aktenzeichen: 77/87 R 



EUGH – Aktenzeichen: 77/87 R

Beschluss vom 09.04.1987


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ZWAR LÄSST SICH NICHT AUSSCHLIESSEN, DASS ES SICH IN BESTIMMTEN FÄLLEN ALS NOTWENDIG ERWEISEN KANN, DIE EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS AUSZUSETZEN, UM ZU VERHINDERN, DASS DEMJENIGEN, DER EINE SOLCHE AUSSETZUNG BEANTRAGT, EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ENTSTEHT. DER ANTRAGSTELLER MUSS JEDOCH ZUMINDEST NACHWEISEN, DASS ER DURCH DIE EINFÜHRUNG EINES SOLCHEN ANTIDUMPINGZOLLS EINEN AUF IHN BESCHRÄNKTEN, BESONDEREN SCHADEN ERLEIDET UND AUSSERDEM, DASS DIE ABWAEGUNG DER BETROFFENEN INTERESSEN IN DER WEISE ZU SEINEN GUNSTEN AUSFÄLLT, DASS DER ERLASS DER BEANTRAGTEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NICHT ZU EINER BETRÄCHTLICHEN SCHÄDIGUNG DER INTERESSEN DER GEMEINSCHAFTSINDUSTRIE FÜHREN WÜRDE.
Stichworte:VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS - VORAUSSETZUNGEN - BESONDERHEIT DES SCHADENS - FEHLEN EINER BETRÄCHTLICHEN SCHÄDIGUNG DER GEMEINSCHAFTSINDUSTRIE, , ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 185, VERFAHRENSORDNUNG, ARTIKEL 83 PAR *2 ),

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