JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 08.11.1988, Aktenzeichen: 264/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Gerichtshof kann gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses unmittelbar angerufen werden. Hat der Betroffene jedoch eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingereicht, so berechnet sich die Klagefrist von dem Tag an, an dem diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend beschieden wurde. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2, |
| Stichworte: | Beamte - Klage - Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fakultativer Charakter - Einlegung - Folgen - Wahrung der Klagefrist, , ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ), |
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