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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 08.11.1988, Aktenzeichen: 264/88 



EUGH – Aktenzeichen: 264/88

Beschluss vom 08.11.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gerichtshof kann gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses unmittelbar angerufen werden. Hat der Betroffene jedoch eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingereicht, so berechnet sich die Klagefrist von dem Tag an, an dem diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend beschieden wurde.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2,
Stichworte:Beamte - Klage - Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fakultativer Charakter - Einlegung - Folgen - Wahrung der Klagefrist, , ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ),

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