JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 08.07.1999, Aktenzeichen: C-95/98 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Hinsichtlich der verschuldensunabhängigen Haftung der Gemeinschaft kann dem Rat und der Kommission nicht die Ursache des den Zollspediteuren wegen des Wegfalls der Zoll- und Steuergrenzen entstandenen Schadens zugerechnet werden, die im Inkrafttreten der Einheitlichen Akte liegt. Die unmittelbare und ausschlaggebende Ursache dieses Schadens ist nämlich Artikel 13 der Einheitlichen Akte, der in den EWG-Vertrag einen Artikel 8a eingefügt hat, aus dem Artikel 7a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 14 EG) wurde und der bestimmt, daß "der Binnenmarkt... einen Raum ohne Binnengrenzen [umfasst]". Die Einheitliche Akte ist ein Rechtsakt des primären Gemeinschaftsrechts, die somit weder eine Handlung der Gemeinschaftsorgane noch eine Handlung der Bediensteten der Gemeinschaft in Ausübung ihrer Amtstätigkeit im Sinne des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) ist, so daß sie keine ausservertragliche, verschuldensunabhängige Haftung der Gemeinschaft begründen kann. 2 Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen. Könnte eine Partei nämlich im Rechtsmittelverfahren ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. 3 Das Gericht ist für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ausschließlich zuständig. Die Würdigung der Tatsachen ist somit, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt. |
| Stichworte: | 1 Ausservertragliche Haftung - Gegenstand - Handlungen der Gemeinschaftsorgane oder Handlungen der Bediensteten der Gemeinschaft - Begriff - Rechtsakte des primären Gemeinschaftsrechts - Ausschluß - Schaden, der auf die Einheitliche Akte zurückgeht, , (EG-Vertrag, Artikel 7a [nach Änderung jetzt Artikel 14 EG], 178 [jetzt Artikel 235 EG] und 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]), , 2 Rechtsmittel - Gründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 3 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß ausser bei Verfälschung, , (EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), |
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