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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 08.06.1989, Aktenzeichen: C-69/89 R 



EUGH – Aktenzeichen: C-69/89 R

Beschluss vom 08.06.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Sinne von Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.

Im Falle eines Antrags auf Aussetzung der Anwendung von endgültigen Antidumpingzöllen kann das den Antrag stellende Unternehmen sich zum Nachweis der Dringlichkeit nicht darauf beschränken, Auswirkungen geltend zu machen, die mit der Einführung eines Antidumpingzolls verbunden sind, nämlich eine Erhöhung der Preise seiner Erzeugnisse und demzufolge einen entsprechenden Rückgang seiner Marktanteile. Es liegt nämlich gerade in der Natur eines Antidumpingzolls, daß er zu einer Erhöhung des Preises des betreffenden Erzeugnisses führt, da sein Zweck darin besteht, die festgestellte Dumpingspanne auszugleichen und die Gemeinschaftsproduktion vor dem durch Dumping verursachten Schaden zu bewahren.

Ein Unternehmen, das sich auf die Gefahr beruft, einige Märkte in der Gemeinschaft endgültig zu verlieren, die sich aus seiner - auf einen einzigen unabhängigen Vertriebshändler je Mitgliedstaat gestützten - Verkaufsorganisation ergibt, erbringt nicht den Nachweis, daß ein besonders schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der seine Situation gegenüber den anderen von der Einführung von Antidumpingzöllen betroffenen Unternehmen besonders kennzeichnet, wenn feststeht, daß die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls lediglich einen äusserst kräftigen Anstieg seines Absatzes auf dem Gemeinschaftsmarkt gebremst hat.
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Voraussetzungen - Besonderheit des Schadens, , ( EWG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2 ),

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