JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 08.05.2003, Aktenzeichen: C-39/03 P-R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Voraussetzung der Dringlichkeit, die nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorliegen muss, damit dieser gemäß Artikel 242 EG die Aussetzung der Durchführung eines Urteils des Gerichts anordnen kann, mit dem eine Entscheidung der Kommission über die Rücknahme einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln gemäß der Richtlinie 65/65 über Arzneispezialitäten für nichtig erklärt wurde, ist nicht gegeben, wenn sich das erneute Inverkehrbringen der fraglichen Arzneimittel nicht automatisch aus dem angefochtenen Urteil ergibt, sondern einer positiven dahin gehenden Entscheidung bedarf, und nach dem angefochtenen Urteil die gemäß den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit handelnden Mitgliedstaaten für den Erlass aller Entscheidungen über die Genehmigungen für das Inverkehrbringen der fraglichen Arzneimittel zuständig sind. ( vgl. Randnrn. 46, 50, 53 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 65/65/EWG, Richtlinie 75/319/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 65/65/EWG, Richtlinie 75/319/EWG, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Durchführung - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Urteil, mit dem eine Entscheidung über die Rücknahme einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln für nichtig erklärt wird - Fehlen, weil es nach dem angefochtenen Urteil für ein erneutes Inverkehrbringen eines Tätigwerdens der Mitgliedstaaten bedarf, , (Artikel 242 EG, Satzung des Gerichtshofes, Artikel 60, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 62a und 83 § 2, Richtlinie 65/65 des Rates, Artikel 11), |
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