JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 08.05.1991, Aktenzeichen: C-356/90 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Dringlichkeit, die nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung Voraussetzung für die Aussetzung des Vollzugs oder den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist, ist danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Diese Partei hat somit den Nachweis zu erbringen, daß sie den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne selbst einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie hätte. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, RL Nr. 87/167/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 173, EWGV Art. 93, EWGV Art. 186, EWGV Art. 185, EWGV Art. 92, RL Nr. 87/167/EWG Art. 4, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers, , (EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2), |
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