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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 08.05.1985, Aktenzeichen: 256/84 



EUGH – Aktenzeichen: 256/84

Beschluss vom 08.05.1985


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

MIT RÜCKSICHT AUF DIE ROLLE , DIE DER KOMMISSION DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3017/79 IN DEM VERFAHREN ZUGEWIESEN WORDEN IST , DAS ZUM ERLASS EINER VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS DURCH DEN RAT FÜHRT , KANN EINE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG EINER SOLCHEN VERORDNUNG NUR GEGEN DEN RAT GERICHTET WERDEN , DER AUF DIESEM GEBIET ALLEIN DIE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS HAT.
Rechtsgebiete:Verfahrensordnung, Verordnung Nr. 2089/84 vom 19. Juli 1984, Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftgemeinschaft gehörenden Ländern
Vorschriften:Verfahrensordnung Art. 92 § 1, Verordnung Nr. 2089/84 vom 19. Juli 1984, Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftgemeinschaft gehörenden Ländern,
Stichworte:NICHTIGKEITSKLAGE - VERORDNUNG DES RATES ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS - KLAGE GEGEN DIE KOMMISSION - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173, VERORDNUNGEN NRN. 3017/79 UND 2089/84 DES RATES ),

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