JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 08.05.1985, Aktenzeichen: 256/84
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg MIT RÜCKSICHT AUF DIE ROLLE , DIE DER KOMMISSION DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3017/79 IN DEM VERFAHREN ZUGEWIESEN WORDEN IST , DAS ZUM ERLASS EINER VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS DURCH DEN RAT FÜHRT , KANN EINE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG EINER SOLCHEN VERORDNUNG NUR GEGEN DEN RAT GERICHTET WERDEN , DER AUF DIESEM GEBIET ALLEIN DIE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS HAT. |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung, Verordnung Nr. 2089/84 vom 19. Juli 1984, Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftgemeinschaft gehörenden Ländern |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung Art. 92 § 1, Verordnung Nr. 2089/84 vom 19. Juli 1984, Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftgemeinschaft gehörenden Ländern, |
| Stichworte: | NICHTIGKEITSKLAGE - VERORDNUNG DES RATES ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS - KLAGE GEGEN DIE KOMMISSION - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173, VERORDNUNGEN NRN. 3017/79 UND 2089/84 DES RATES ), |
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"EUGH - 08.05.1985, 256/84" © JuraForum.de — 2003-2012
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