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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 08.04.2003, Aktenzeichen: C-471/02 P (R) 



EUGH – Aktenzeichen: C-471/02 P (R)

Beschluss vom 08.04.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Vom Richter der einstweiligen Anordnung des Gerichts kann nicht verlangt werden, dass er ausdrücklich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe des Verfahrens der einstweiligen Anordnung erörtert worden sind. Es genügt, dass die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluss schlüssig rechtfertigen und dem mit einem Rechtsmittel befassten Gerichtshof die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle ermöglichen.

( vgl. Randnr. 29 )

2. Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes muss der Antragsteller die Zulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, glaubhaft machen, denn nur so lässt sich verhindern, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs von Handlungen erwirken kann, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später ablehnen könnte, wenn die Klage für unzulässig erklärt würde. Eine solche Prüfung der Zulässigkeit ist in diesem Zusammenhang aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung notwendigerweise summarisch und kann nur auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers durchgeführt werden, wobei das Ergebnis, zu dem der Richter der einstweiligen Anordnung gelangt, der Entscheidung, die das Gericht im Verfahren zur Hauptsache zu fällen haben wird, im Übrigen nicht vorgreift. Die Feststellung des Gerichts, dass der Antragsteller die zur Untermauerung seines Vorbringens erforderlichen Angaben nicht mache, ist eine Tatsachenfeststellung, die in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts fällt und im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht angegriffen werden kann, sofern das Gericht nicht die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht oder es ablehnt, dem Antragsteller die Abmilderungen zugute kommen zu lassen, die an dem Grundsatz, der ihm die Beweislast auferlegt, wegen bestimmter besonderer Umstände vorzunehmen sind.

( vgl. Randnrn. 45-49 )

3. In Beamtensachen bewirken Maßnahmen zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung keine Beschwer und können daher nur inzidenter im Rahmen von Klagen gegen anfechtbare Maßnahmen angegriffen werden. Auch wenn bestimmte rein vorbereitende Handlungen den Beamten beschweren können, soweit sie den Inhalt einer späteren, anfechtbaren Maßnahme beeinflussen können, können sie nicht Gegenstand einer eigenständigen Klage sein und müssen mit Hilfe einer gegen diese Maßnahme gerichteten Klage angegriffen werden.

Daher können vorbereitende Maßnahmen, wie sie die Aufnahme und die Durchführung einer internen Untersuchung darstellen, nicht Gegenstand einer eigenständigen Klage sein, die sich von der unterscheidet, die der Betroffene gegen die abschließende Entscheidung der Verwaltung erheben kann. Weder bestehende Beeinträchtigungen der Verteidigungsrechte, ihr Vorliegen einmal unterstellt, noch der Umstand, dass interne Untersuchungen durchgeführt werden, können nämlich für sich allein dartun, dass eine beschwerende, d. h. im streitigen Verfahren angreifbare Maßnahme erlassen worden ist.

( vgl. Randnrn. 62, 65 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1)
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1) Art. 9,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Unzureichende Begründung - Anwendung bei Beschlüssen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage - Verpflichtung des Antragstellers zur Beibringung der Beweismittel - Beurteilung durch das Gericht - Tatsachenfeststellung - Überprüfung im Rechtsmittelverfahren - Ausschluss, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2), , 3. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Vorbereitende Handlung - Aufnahme und Durchführung einer internen Untersuchung - Unzulässigkeit - Vorliegen von Beeinträchtigungen der Verteidigungsrechte - Unbeachtlich, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91),

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