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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 08.03.1993, Aktenzeichen: C-123/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-123/92

Beschluss vom 08.03.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gegenstand einer nach Artikel 173 EWG-Vertrag gegen eine Entscheidung erhobenen Klage ist die Nichtigerklärung der Entscheidung; diese ist das einzige Ergebnis, das der Kläger erreichen kann. Erlässt der Beklagte während des Verfahrens eine Entscheidung, die die angefochtene Entscheidung ändert und deren Aufhebung gleichkommt, so gibt es für den Gerichtshof keinen Entscheidungsstoff mehr, die Klage ist gegenstandslos geworden, und der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Insoweit ist es ohne Bedeutung, wenn die Begründung der neuen Entscheidung den Kläger nicht zufriedenstellt, weil sie sich nicht mit den Klagegründen deckt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24.07.1979
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 190, Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24.07.1979 Art. 5 Abs. 2,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung - Erlaß einer der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gleichkommenden Entscheidung während des Verfahrens - Gegenstandslos gewordene Klage - Erledigung der Hauptsache - Den Kläger nicht zufriedenstellende Begründung der Änderungsentscheidung - Unbeachtlich, , (EWG-Vertrag, Artikel 173),

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