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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 08.03.1991, Aktenzeichen: C-66/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-66/91

Beschluss vom 08.03.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist, sind nur diejenigen Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen. Dies ist bei einer Mitteilung des Leiters einer Dienststelle der Kommission nicht der Fall, die an die Behörden bestimmter Mitgliedstaaten gerichtet ist und in der nur angegeben wird, wie vorgegangen wird, um die ordnungsgemässe Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents zu gewährleisten, und in der die Absicht der Kommission bekundet wird, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

2. Eine Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, die auf ein Verhalten der Kommission im Rahmen der internen Zusammenarbeit zwischen ihr und den mit der Durchführung einer Gemeinschaftsregelung betrauten nationalen Stellen gestützt wird, durch die im allgemeinen die Haftung der Gemeinschaft gegenüber einzelnen nicht ausgelöst werden kann, ist unzulässig.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 3838/90/EWGV, VO Nr. 3885/90/EWGV
Vorschriften:EWGV Art. 173, EWGV Art. 178, EWGV Art. 215, EWGV Art. 186, VO Nr. 3838/90/EWGV Art. 1, VO Nr. 3885/90/EWGV Art. 4,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Mitteilung der Kommission an die mit der Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents betrauten nationalen Stellen, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), , 2. Schadensersatzklage - Klage gegen die Kommission aufgrund ihres Verhaltens im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den mit der Durchführung einer Gemeinschaftsregelung betrauten nationalen Stellen - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2),

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