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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 07.12.1988, Aktenzeichen: 138/88 



EUGH – Aktenzeichen: 138/88

Beschluss vom 07.12.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 88/146 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit Hormonalwirkung im Tierbereich betrifft Rindfleischerzeuger nicht individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag. Eine Nichtigkeitsklage von Rindfleischerzeugern gegen diese Richtlinie ist deshalb unzulässig.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Richtlinie 88/146 des Rates vom 7. März 1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich, VerfO
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, Richtlinie 88/146 des Rates vom 7. März 1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich, VerfO Art. 91 § 1,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Richtlinie zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit Hormonalwirkung im Tierbereich - Klage von Rindfleischerzeugern - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2, Richtlinie 88/146 des Rates ),

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