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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 06.12.1989, Aktenzeichen: 147/86 



EUGH – Aktenzeichen: 147/86

Beschluss vom 06.12.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Natürliche Personen oder andere juristische Personen als Mitgliedstaaten und Organe der Gemeinschaft sind nicht berechtigt, eine Drittwiderspruchsklage gegen ein Urteil des Gerichtshofes zu erheben, das über eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung entscheidet.

Zum einen erfuellen diese Personen nämlich nicht die Voraussetzung des Artikels 39 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, der den Drittwiderspruch den Personen vorbehält, die sich, wie in Artikel 97 der Verfahrensordnung klargestellt wird, an dem Verfahren hätten beteiligen können, da sie durch Artikel 37 des Protokolls von dem Verfahren auf Feststellung einer Vertragsverletzung ausgeschlossen sind, und zum anderen wäre es im Hinblick auf den Gegenstand des Drittwiderspruchs und dessen Rolle im Streitverfahren widersinnig, wenn Personen, denen Artikel 37 untersagt, einem Rechtsstreit beizutreten, das in diesem Rechtsstreit ergangene Urteil mit dieser Klageart wieder in Frage stellen könnten.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der EWG
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 52, EWG-Vertrag Art. 59, EWG-Vertrag Art. 48, Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der EWG Art. 39,
Stichworte:Verfahren - Drittwiderspruch - Urteil, mit dem über eine Vertragsverletzungsklage entschieden wird - Natürliche oder juristische Personen - Unzulässigkeit, , ( Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 37 und 39, Verfahrensordnung, Artikel 97 ),

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