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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 06.10.1997, Aktenzeichen: C-55/97 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-55/97 P

Beschluss vom 06.10.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften durch das Gericht beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen.

Somit ist nur das Gericht befugt, die Tatsachen festzustellen, ausser wenn sich eine sachliche Unrichtigkeit seiner Feststellungen aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten ergeben würde, und diese Tatsachen zu würdigen. Ausserdem ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen, sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind. Diese Beurteilung stellt daher, sofern diese Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegt.
Rechtsgebiete:EG-Satzung, EGV
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, EG-Satzung Art. 51 Abs. 1, EGV Art. 168a, EGV Art. 92 Abs. 3 a, EGV Art. 92 Abs. 3 c,
Stichworte:Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß ausser bei Verfälschung, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51),

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