JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 06.07.1995, Aktenzeichen: C-166/95 P-R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf Aussetzung der Durchführung eines Urteils des Gerichts, mit dem eine Verfügung zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst aufgehoben worden ist und gegen das ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt worden ist, ist die Voraussetzung der Dringlichkeit nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Die Aussetzung ist abzulehnen, wenn in dem Antrag lediglich schwerwiegende Störungen und schwere Gefahren angeführt werden, die die Wiedereinstellung des Betroffenen für das Organ heraufbeschwören würde, ohne daß ein Argument diese Behauptungen stützt. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Beamtenstatut |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, EG-Satzung Art. 53, Beamtenstatut Art. 87 Abs. 2, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Durchführung - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Voraussetzungen - Darlegung der Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, , (EG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2), |
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