JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 05.11.2002, Aktenzeichen: C-321/01 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union beigefügte Gemeinsame Erklärung Nr. 31 zur Verarbeitungsindustrie in Österreich und Finnland, die die Kommission zu einer flexiblen Beurteilung der Übergangsregelungen für nationale Beihilfen verpflichtet, die die durch den Beitritt dieser Länder erforderlich gewordene Umstrukturierung der Verarbeitungsindustrie in diesen Ländern erleichtern sollten, ist dahin auszulegen, dass sie es nicht zulässt, dass die Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angewandt werden. Aufgrund dieser Verpflichtung hat die Kommission zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet ist, die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs oder eines Wirtschaftsgebiets zu fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; sie ist deshalb aber nicht verpflichtet, die Vorteile, die sich für die Gemeinschaft aus dem übergangslosen Beitritt eines dieser Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ergeben, gegen die mit der Zahlung der streitigen Beihilfe verbundenen Nachteile abzuwägen. ( vgl. Randnrn. 28-32 ) |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Entscheidung 1999/342/EG, Verordnung (EG) Nr. 951/97, Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Gemeinsame Erklärung Nr. 31 |
| Vorschriften: | EG-Satzung des Art. 49, Entscheidung 1999/342/EG, Verordnung (EG) Nr. 951/97 Art. 16 Abs. 5, Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge Art. 151 Abs. 1, Gemeinsame Erklärung Nr. 31 zur Verarbeitungsindustrie in der Republik Österreich und der Republik Finnland, die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, |
| Stichworte: | Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Österreichischen oder finnischen Unternehmen gewährte Beihilfen - Gemeinsame Erklärung Nr. 31 zur Verarbeitungsindustrie in Österreich und Finnland, der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt beigefügt - Tragweite, , (Gemeinsame Erklärung Nr. 31, der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden beigefügt), |
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