JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 05.11.2002, Aktenzeichen: C-204/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 19b der Richtlinie 78/686 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge sieht im Rahmen einer besonderen Übergangsregelung für den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anerkennung eines ärztlichen Grunddiploms in Verbindung mit einem Diplom über die Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde für die Ausübung der Tätigkeiten eines Zahnarztes in den anderen Mitgliedstaaten vor. Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass eine Person, deren Doktortitel in Allgemeinmedizin nicht von einer österreichischen Universität verliehen worden ist, nicht zu dem in Österreich angebotenen zahnärztlichen Lehrgang zugelassen werden kann, bei dem es sich um eine im Auslaufen befindliche Ausbildung handelt, die nur noch angeboten wird, um denjenigen, die sie bereits begonnen haben, den Abschluss zu ermöglichen. ( vgl. Randnrn. 34-35, 41 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 78/686/EWG, Richtlinie 93/16/EWG, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EGV Art. 234, EGV Art. 12, EGV Art. 39, Richtlinie 78/686/EWG Art. 19b, Richtlinie 93/16/EWG Art. 3, Richtlinie 93/16/EWG Art. 9, Verfahrensordnung § 3 Art. 104, |
| Stichworte: | Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Zahnärzte - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Richtlinie 78/686 - Übergangsmaßnahmen betreffend Österreich - Anerkennung eines ärztlichen Diploms in Verbindung mit einem Diplom über die Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde - Umfang - Kein Anspruch einer Person, deren Arzttitel nicht in Österreich verliehen worden ist, auf Zulassung zu dem entsprechenden Lehrgang, , (Richtlinie 78/686 des Rates, Artikel 19b), |
Um den Volltext vom EUGH – Beschluss vom 05.11.2002, Aktenzeichen: C-204/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 05.11.2002, C-204/01" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum