JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 05.10.1983, Aktenzeichen: 142/83
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg AUS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ERGIBT SICH , DASS DER GERICHTSHOF FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER KLAGEN AUF AUFHE- BUNG REIN INNERSTAATLICHER ENTSCHEI- DUNGEN UND DIE GEWÄHRUNG VON SOZIAL LEISTUNGEN , DIE SOWOHL DURCH DIE VERWALTUNGSBEHÖRDEN ALS AUCH DURCH DIE GERICHTE DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ABGELEHNT WORDEN IST , NICHT ZUSTÄNDIG IST. |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung Art. 92 § 1, EWG-Vertrag Art. 173, |
| Stichworte: | AUFHEBUNGSKLAGE - MASSNAHMEN NATIONALER BEHÖRDEN - UNZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 ), |
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