( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 05.10.1983, Aktenzeichen: 142/83 



EUGH – Aktenzeichen: 142/83

Beschluss vom 05.10.1983


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

AUS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ERGIBT SICH , DASS DER GERICHTSHOF FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER KLAGEN AUF AUFHE- BUNG REIN INNERSTAATLICHER ENTSCHEI- DUNGEN UND DIE GEWÄHRUNG VON SOZIAL LEISTUNGEN , DIE SOWOHL DURCH DIE VERWALTUNGSBEHÖRDEN ALS AUCH DURCH DIE GERICHTE DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ABGELEHNT WORDEN IST , NICHT ZUSTÄNDIG IST.
Rechtsgebiete:Verfahrensordnung, EWG-Vertrag
Vorschriften:Verfahrensordnung Art. 92 § 1, EWG-Vertrag Art. 173,
Stichworte:AUFHEBUNGSKLAGE - MASSNAHMEN NATIONALER BEHÖRDEN - UNZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 ),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Beschluss vom 05.10.1983, Aktenzeichen: 142/83 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-beschluss-vom-05-10-1983-az-14283

"EUGH - 05.10.1983, 142/83" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN