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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 05.05.1994, Aktenzeichen: C-97/94 PR 



EUGH – Aktenzeichen: C-97/94 PR

Beschluss vom 05.05.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung, der dann, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird festzustellen hat, ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist, hat zu Recht einen Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig zurückgewiesen, der im Anschluß an eine Nichtigkeitsklage gegen die Weigerung der Kommission gestellt worden ist, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten. Das Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Richters im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist daher unbegründet und zurückzuweisen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 169, EWG-Vertrag Art. 175,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen die Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung - Zurückweisung des Rechtsmittels, , (EWG-Vertrag, Artikel 169, 173, 185 und 186),

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