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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 05.03.1999, Aktenzeichen: C-154/98 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-154/98 P

Beschluss vom 05.03.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 189, 190, 191 und 192 des Vertrages, die die Natur und das System der Rechtsakte, die von den Gemeinschaftsorganen erlassen werden können, genau definieren, erlegen diesen keine allgemeine Verpflichtung auf, die Adressaten dieser Rechtsakte über die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen, in denen sie eingelegt werden können, zu belehren.

Mangels einer ausdrücklichen Regelung besteht für die Verwaltungen oder die Gerichte der Gemeinschaft keine derartige allgemeine Verpflichtung.
Rechtsgebiete:EG-Satzung, EGV
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, EGV Art. 173 Abs. 5 (jetzt Art. 230 Abs. 5 EGV),
Stichworte:Handlungen der Organe - Keine allgemeine Verpflichtung, die Adressaten über die Rechtsbehelfe und Fristen zu belehren, , (EG-Vertrag, Artikel 189, 190, 191 und 192),

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