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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 05.03.1993, Aktenzeichen: C-102/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-102/92

Beschluss vom 05.03.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Unabhängig von der Frage, ob eine Entscheidung, mit der die Rückforderung einer unter den EGKS-Vertrag fallenden staatlichen Beihilfe angeordnet wird, dem betroffenen Unternehmen mitzuteilen ist, kann dieses nicht mit der Begründung, die Entscheidung sei ihm nicht mitgeteilt worden, den Ausschluß seiner Klage wegen Verspätung verhindern, wenn es vom Vorliegen dieser Entscheidung erfahren hat und nicht binnen angemessener Frist um deren Übermittlung ersucht hat.
Rechtsgebiete:EGKSV, EWGV, VerfOEuGH
Vorschriften:EGKSV Art. 33 Abs. 3, EWGV Art. 173, VerfOEuGH Art 91 § 1,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Handlung, die dem Kläger nicht mitgeteilt worden ist - Verpflichtung, nach Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen der Handlung binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern, , (EGKS-Vertrag, Artikel 33, Absatz 3),

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