JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 05.03.1986, Aktenzeichen: 318/85
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG KANN DER GERICHTSHOF NUR VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS ANGERUFEN WERDEN , DAS ZU EINER ENTSCHEIDUNG IM RAHMEN EINES VERFAHRENS AUFGERUFEN IST , DAS AUF EINE ENTSCHEIDUNG MIT RECHTSPRECHUNGSCHARAKTER ABZIELT. DIES IST BEI EINEM BERATENDEN AUSSCHUSS FÜR DEVISENVERGEHEN NICHT DER FALL , DER NICHT RECHTSSTREITIGKEITEN ZU ENTSCHEIDEN , SONDERN STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN EINES VERWALTUNGSVERFAHRENS ABZUGEBEN HAT. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, |
| Stichworte: | VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - EINZELSTAATLICHES GERICHT IM SINNE DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG - BEGRIFF, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ), |
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