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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 05.02.1992, Aktenzeichen: C-59/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-59/91

Beschluss vom 05.02.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Klagefrist, die in Kalendermonaten ausgedrückt ist, endet mit Ablauf des Tages, der in dem durch die Frist bezeichneten Monat dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist in Gang gesetzt worden ist.

2. Von den Gemeinschaftsvorschriften über die Verfahrensfristen kann nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen, bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG, abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, VerfO Gerichtshof, Satzung Geichtshof
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 3, VerfO Gerichtshof Art. 81 § 1, VerfO Gerichtshof Art. 80 § 2, Satzung Geichtshof Art. 42 Abs. 2,
Stichworte:1. Verfahren - Klagefristen - Berechnung, , (Verfahrensordnung, Artikel 80 und 81), , 2. Verfahren - Klagefristen - Ausschlußwirkung - Zufall oder Fall höherer Gewalt, , (Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 42 Absatz 2),

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