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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 04.12.1991, Aktenzeichen: C-225/91 R 



EUGH – Aktenzeichen: C-225/91 R

Beschluss vom 04.12.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Frage der Dringlichkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs oder auf einstweilige Anordnungen ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die Aussetzung des Vollzugs oder die einstweiligen Anordnungen begehrt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Diese Partei muß nachweisen, daß sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Nachteil zu erleiden, der zu schweren und nicht wiedergutzumachenden Folgen für sie führen würde.

Einem Antragsteller, der die Rechtmässigkeit einer Entscheidung der Kommission in Frage stellt, mit der die Gewährung einer Regionalbeihilfe durch einen Mitgliedstaat genehmigt wird, von der zwangsläufig ein Mitbewerber profitiert, muß für den Fall, daß eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen, wenn das Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich enden wird, bevor der überwiegende Teil einer in mehreren Stufen gezahlten Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt und die Gefahr einer Marktstörung auftreten wird.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, VerfO
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 185, EWG-Vertrag Art. 186, VerfO Art. 83 § 2,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers, , (EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2),

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