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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 04.10.1999, Aktenzeichen: C-349/99 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-349/99 P

Beschluss vom 04.10.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein gegen einen Beschluß des Gerichts, durch den der Kommission aufgegeben wird, Dokumente vorzulegen, um sie zu den Verfahrensakten zu nehmen und der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen, eingelegtes Rechtsmittel ist nach Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß gehört nicht zu der Kategorie von Entscheidungen, gegen die nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Stichworte:Rechtsmittel - Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann - Beschluß des Gerichts, mit dem die Vorlegung von Urkunden angeordnet wird - Ausschluß - Zurückweisung, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 119),

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