JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 04.10.1991, Aktenzeichen: C-117/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Eine solche Handlung liegt nicht vor, wenn aus einer von der Kommission herausgegebenen Pressemitteilung hervorgeht, daß sie sich darauf beschränkt hat, zum einen zur Kenntnis zu nehmen, welche Änderungen eine private Vereinigung, die auf europäischer Ebene den Berufsfußball koordiniert, an ihrer Satzung vorzunehmen beabsichtigt, um die Freizuegigkeit der Berufsfußballspieler innerhalb der Gemeinschaft zu vergrössern, und zum anderen festzustellen, welche Pläne in der Frage des Spielertransfers bestehen, denn die Kommission hat dadurch weder eine einseitige Entscheidung mit Rechtswirkung gegenüber Dritten erlassen, noch eine gerichtlich nachprüfbare Vereinbarung geschlossen. 2. Eine Haftungsklage auf Ersatz eines Schadens, der sich nur aus der behaupteten Rechtswidrigkeit einer Handlung eines Organs ergibt, ist unzulässig, sofern diese Handlung keine Rechtswirkungen erzeugt. |
| Rechtsgebiete: | EWGVtr |
| Vorschriften: | EWGVtr Art. 173 Abs. 2, EWGVtr Art. 178, EWGVtr Art. 215 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen - Blosse Kenntnisnahme der Kommission von dem beabsichtigten Verhalten einer privaten Vereinigung, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), , 2. Schadensersatzklage - Klage gegen die Kommission wegen einer Handlung ohne Rechtswirkung - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2), |
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