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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 04.02.2000, Aktenzeichen: C-17/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-17/98

Beschluss vom 04.02.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Grundrechte gehören zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei läßt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf die im übrigen Artikel 6 Absatz 2 EU verweist, hat dabei eine besondere Bedeutung.

Die Zurückweisung des Antrags einer Partei, ihr die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu den Schlußanträgen des Generalanwalts zu gestatten, durch den Gerichtshof läuft nicht Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zuwider, wonach jedermann in einem kontradiktorischen Verfahren Anspruch auf angemessenes rechtliches Gehör hat.

In der Gerichtsverfassung der Gemeinschaft, die der EG-Vertrag und die Satzung des Gerichtshofes geschaffen haben und die in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes näher ausgestaltet ist, sind nämlich die Schlußanträge des Generalanwalts im Unterschied zu einer an die Richter oder die Parteien gerichteten Stellungnahme, die von einer Behörde außerhalb des Gerichtshofes herrührt oder ihre Autorität aus der einer Staatsanwaltschaft herleitet, die individuelle, begründete und öffentlich dargelegte Auffassung eines Mitglieds des Organs selbst, das damit öffentlich und persönlich am Entstehen der Entscheidung des Gerichtshofes und damit an der Wahrnehmung der diesem zugewiesenen Rechtsprechungsfunktion teilnimmt.

Mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs - nämlich zu verhindern, daß der Gerichtshof möglicherweise durch ein Vorbringen beeinflußt wird, das zwischen den Parteien nicht erörtert werden konnte - kann der Gerichtshof überdies gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wiedereröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet. (vgl. Randnrn. 8-10, 14-15, 18, 20)
Rechtsgebiete:EGV, EG-Satzung, Beschluss 97/803/EG, Beschluss 91/482/EWG, EMRK
Vorschriften:EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), EGV Art. 222, EG-Satzung Art. 18, EG-Satzung Art. 59, Beschluss 97/803/EG, Beschluss 91/482/EWG, EMRK Art. 6 Abs. 1,
Stichworte:Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Wahrung durch den Gerichtshof - Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Recht eines jeden auf ein faires Verfahren - Zurückweisung eines Antrags, die Einreichung einer Stellungnahme zu den Schlußanträgen des Generalanwalts zu gestatten, durch den Gerichtshof - Kein Verstoß, (Artikel 222 EG, Artikel 6 Absatz 2 EU, Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Artikel 6 Absatz 1, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 18, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 59 und 61),

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