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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 03.12.1992, Aktenzeichen: C-32/92 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-32/92 P

Beschluss vom 03.12.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nur solche Maßnahmen, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und individuell betreffen, können als beschwerende Maßnahmen im Sinne der Artikel 90 und 91 des Statuts angesehen werden.

Die Entscheidung eines Organs, eine Abstimmung beim Personal zu veranstalten, ist eine rein interne Maßnahme, die keine Verpflichtung, für wen auch immer, begründet, sich daran zu beteiligen. Diese Entscheidung, die daher die Rechtsstellung eines Beamten nicht in qualifizierter Weise ändern kann, kann nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden, so daß die gegen sie gerichtete Klage unzulässig ist.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut, Verfahrensordnung
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 90, Verfahrensordnung Art. 119,
Stichworte:Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Von der Verwaltung beim Personal veranstaltete Abstimmung - Interne Maßnahme - Ausschluß, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91),

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