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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 03.12.1992, Aktenzeichen: C-322/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-322/91

Beschluss vom 03.12.1992


Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Von einem Organ beim Personal veranstaltete Abstimmung - Interne Maßnahme - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), , 2. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 38 § 1 Buchstabe c), , 1. Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag gegeben ist., , Die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans, eine Abstimmung beim Personal zu veranstalten, ist eine rein interne Maßnahme, die keine Verpflichtung, für wen auch immer, begründet, sich daran zu beteiligen. Eine solche Maßnahme, die daher keine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf die Rechtsstellung einer Beamtengewerkschaft haben kann, kann nicht Gegenstand einer von dieser Gewerkschaft erhobenen Nichtigkeitsklage sein., , 2. Nach Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Der Umstand, daß in einer Klageschrift die Klagegründe, auf die sich der Kläger für seine Forderungen beruft, und bei einem Antrag auf Schadensersatz insbesondere auch die Art des angeblich erlittenen Schadens sowie die schadensbegründenden Tatsachen nicht angegeben sind, führt zur Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags.,

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