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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 03.07.1986, Aktenzeichen: 358/85 



EUGH – Aktenzeichen: 358/85

Beschluss vom 03.07.1986


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

RICHTET SICH DIE KLAGE GEGEN DIE HANDLUNG EINES ORGANS , SO IST ES NACH DEM RECHTSSCHUTZSYSTEM DER VERTRAEGE SACHE DES BETREFFENDEN ORGANS , DIE GÜLTIGKEIT DIESER HANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF ZU VERTEIDIGEN UND AUCH SELBST ÜBER DIE ART UND WEISE , WIE SEINE INTERESSEN INSOWEIT ZU SCHÜTZEN SIND , ZU ENTSCHEIDEN. ES STÜNDE IM WIDERSPRUCH ZU DIESEM SYSTEM , WÜRDE MAN PERSONEN , DIE NUR ALS MITGLIEDER DES BETREFFENDEN ORGANS HANDELN , EIN BEITRITTSRECHT ZUGESTEHEN.
Rechtsgebiete:Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS, Verfahrensordnung
Vorschriften:Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS Art. 34 Abs. 1, Verfahrensordnung Art. 93,
Stichworte:VERFAHREN - STREITHILFE - KLAGE GEGEN DIE HANDLUNG EINES ORGANS - BEITRITT EINES MITGLIEDS DES BEKLAGTEN ORGANS - UNZULÄSSIGKEIT, , ( SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS , ARTIKEL 34 ABSATZ 1 ),

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