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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 03.07.1984, Aktenzeichen: 141/84 R 



EUGH – Aktenzeichen: 141/84 R

Beschluss vom 03.07.1984


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DER RICHTER IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG KANN ANORDNUNGEN WIE DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS GEMÄSS ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG TREFFEN , WENN FESTSTEHT , DASS DIE NOTWENDIGKEIT DIESER ANORDNUNGEN IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT IST , WENN DIESE ANORDNUNGEN IN DEM SINNE DRINGLICH SIND , ALS ES ZUR VERMEIDUNG EINES SCHWERWIEGENDEN UND IRREPARABLEN SCHADENS ERFORDERLICH IST , DASS SIE VOR ERLASS DES URTEILS IN DER HAUPTSACHE GETROFFEN WERDEN UND IHRE WIRKUNGEN ENTFALTEN , UND WENN SCHLIESSLICH DIESE ANORDNUNGEN EINSTWEILIGEN CHARAKTER HABEN , D. H. DAS URTEIL NICHT VORWEGNEHMEN UND WEDER BEREITS ÜBER DIE STREITIGEN TATSÄCHLICHEN ODER RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE ENTSCHEIDEN , NOCH IM VORAUS DIE FOLGEN DES SPÄTER ZU ERLASSENDEN URTEILS IN DER HAUPTSACHE NEUTRALISIEREN.
Stichworte:VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VORAUSSETZUNGEN, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 185, VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 83 , PAR 2 ),

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